PRESSEMITTEILUNG: Ulrike Guérot ruft Karlsruhe zu Hilfe
PRESSEMITTEILUNG
Ulrike Guérot ruft Karlsruhe zu Hilfe
Berlin/Bonn, 17. April 2026 – Die international renommierte Politikwissenschaftlerin Ulrike Guérot erhebt Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Dieses hatte ihre Einwendungen gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln aus dem vergangenen Jahr für unbeachtlich erklärt. Infolge der Entscheidung des LAG Köln würde Guérot Ihre Professur an der Universität Bonn verlieren. Die Begründungen der Arbeitsrichter halten ihre Anwälte zugleich für inhaltlich substanzlos wie auch im Ergebnis für verfassungsrechtlich unvertretbar.
Kein gewöhnlicher Fall
Dies ist kein gewöhnlicher Arbeitsrechtsfall. Was sich in drei Gerichtsinstanzen vollzogen hat, ist eine stille Verschiebung: Das Recht verwandelt sich vom Garanten der Freiheit zum Filter ihrer Ausübung. Wissenschaftsfreiheit – verfassungsrechtlich grundsätzlich vorbehaltlos garantiert – wird umgedeutet zur Pflicht, nur das zu äußern, was bereits als gesellschaftlich akzeptiert gilt. Wer Wahrheit sucht, muss Irrtum zulassen dürfen. Wer das verhindert, verhindert Erkenntnis.
Arbeitsrichter als selbsternannte Wissenschaftskontrolleure
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, der das Verfahren seit der Ausgangsinstanz beobachtet, erklärt:
„Eine Verfassungsbeschwerde ist alleine deshalb geboten, weil sich Arbeitsrichter nicht zum Oberkorrektor über wissenschaftliche Leistungen aufspielen dürfen, während sie gleichzeitig die zwingend erforderliche Expertise von Fachwissenschaftlern ignorieren. Alle, die wissenschaftlich tätig sind, müssen beten, dass das Bundesverfassungsgericht hier sehr deutlich korrigierend eingreift.“
Rechtsanwalt Christian auf der Heiden aus Karlsruhe ergänzt:
„Wenn Gerichte komplexe Tatsachenfragen einfach zu Rechtsfragen umdeuten, um sich der Beweiserhebung zu entziehen, wird das Grundrecht auf rechtliches Gehör zur leeren Hülle.“
Grundrechtsfrage mit Tragweite für die Wissenschaftsfreiheit
Erster Anknüpfungspunkt der Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie des Anspruchs auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das BAG hat nach übereinstimmender Auffassung der Anwälte die ohnehin typischerweise strengen Zulässigkeitshürden für dieses Verfahren in geradezu absurdem Maße überdehnt. Das vom Gesetzgeber verankerte Rechtsmittel wird damit richterrechtlich faktisch vollends ausgehebelt. Die Entscheidung wirkt wie ein Exempel: Bestrafe einen, erziehe viele und etabliere eine Kultur der Angst, in der kleinste handwerkliche Marginalien zur Vernichtung beruflicher Existenzen instrumentalisiert werden können.
Die Rechtsprechung über die Zulassung von Nichtzulassungsbeschwerden steht ohnehin in der Fachliteratur seit Längerem erheblich unter Beschuss. Hier erklärt das BAG der Wissenschaftlerin auf 21 Seiten, warum sie mit ihrem 107-seitigen Schriftsatz zu wenig vorgetragen habe.
Prof. Dr. Guérot:
„Es geht hier nicht allein um meinen Fall. Es geht darum, ob Arbeitsgerichte in Zukunft über wissenschaftliche Leistungen urteilen dürfen, ohne Sachverständige zu hören. Das ist eine Frage, die jeden Wissenschaftler in Deutschland betrifft.“
Wissenschaftsstandort Deutschland in Gefahr
Bliebe es bei dieser Entscheidung, hat jeder Wissenschaftler in Deutschland zu befürchten wegen marginaler Zitationsfehler irgendwo in seinem Lebenswerk jederzeit aus seinem Beruf gekündigt zu werden, wenn es seinem Arbeitgeber gefällt und ein Gericht – wie hier – glaubt, die Fachfrage ohne Sachverständige selbst beurteilen zu können. Für den internationalen Ruf des Wissenschaftsstandortes Deutschland wäre das ein fatales Signal in die Welt.
Rechtsanwalt Tobias Gall:
„Der Staat ist nicht Hüter der Wahrheit. Er ist Hüter der Freiheit, in der Wahrheit gesucht werden kann. Wer das verwechselt, gefährdet beides. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage, wie staatliche oder staatsnahe Institutionen mit dissidenten oder kontroversen Positionen umgehen, eine verfassungsrechtliche Dimension. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schützt nicht nur konsensfähige, sondern gerade auch unbequeme, irritierende und störende Beiträge. Sie schützt nicht Ergebnisse, sondern Verfahren – und damit die Möglichkeit, überhaupt noch zu Erkenntnissen zu gelangen. Wenn eine Universität – wie im Fall von Ulrike Guérot im Kontext der Pressemitteilung der Universität Bonn aus dem Oktober 2022 – öffentlich erkennen lässt, dass bestimmte Positionen nicht mehr als Teil eines legitimen wissenschaftlichen Diskurses akzeptiert werden sollen, dann ist dies mehr als ein institutionspolitisches Signal. Es ist der Versuch, die Grenzen des Sagbaren nicht argumentativ, sondern autoritativ zu bestimmen.“
Weiteres Vorgehen & internationale Dimension des Falls
Die Anwälte weisen zusätzlich auf die Möglichkeit hin, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anbringen zu können. Deutschland ist zuletzt international im Bereich Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit bereits negativ aufgefallen; die „Causa Guérot“ könnte eine rechtsgeschichtlich relevante Präzedenzentscheidung erzwingen. Denn Ulrike Guérot ist bekanntermaßen weit über die Grenzen Deutschland vernehmlich in ganz Europa aktiv.
Am 19. Juni 2026 spricht Prof. Dr. Guérot als Hauptrednerin auf der internationalen Free Speech Conference im Britischen Parlament in Westminster, London – ein weiterer Beleg dafür, dass die Causa Guérot längst eine gesamteuropäische Dimension hat.
Instanzen:
BAG: 2 AZN 536/25 (Volltext der Entscheidung)
LAG Köln: 10 SLa 289/24 (Pressemitteilung des LAG / Volltext der Entscheidung)
ArbG Bonn: 2 Ca 345/23 (Pressemitteilung des ArbG / Volltext der Entscheidung)
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Dokumentation
Eine 11-seitige, KI-gestützte Auflistung aller seit 2022 über die Causa Guérot verfassten Artikel finden Sie auf www.ulrike-guerot.de („Causa Guérot“)